Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II LKündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 32, Absatz 4, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2)Absatz 2,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 33 a, ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91g
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12116827
alte Dokumentnummer
N6199956682L