Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu.Paragraph 7, (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu.
(2)Absatz 2,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3)Absatz 3,Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5)Absatz 5,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind. (6)Absatz 6,Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Anmerkung
Kurztitel bis 4. 5. 1995: Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz
Schlagworte
Personalausgabe
Dokumentnummer
NOR12108427
alte Dokumentnummer
N6199435971J