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§ 7 AMPFG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 103/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 701.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 77/2004
§ 701.01.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 701.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
§ 701.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 701.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
§ 701.01.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 107/1997
§ 701.04.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 153/1996
§ 701.05.199531.03.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 701.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 315/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vorschußpflichten und Abrechnung

Paragraph 7, (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 9, Anmerkung, richtig Ziffer 6,), zu.

  1. Absatz 2,Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
  2. Absatz 3,Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
  3. Absatz 4,Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
  4. Absatz 5,Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
  5. Absatz 6,Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.

Anmerkung

Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: "Im § 7 wird in den Abs.
1, 2, 5 und 6 der Ausdruck "§ 1 Abs. 1 Z 9" jeweils durch den
Ausdruck "§ 1 Abs. 1 Z 6" ersetzt." Die Anweisung konnte in
Abs. 1 nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Personalausgabe

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40022415