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§ 14 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 12.09.2003 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.09.200329.02.2012 § → § BGBl. II Nr. 425/2003 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012
§ 1401.01.199512.09.2003 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

12.09.2003danach: BGBl. II Nr. 425/2003

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Paragraph 14, (1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 römisch fünf Wechsel- oder 120 römisch fünf Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
  2. Ziffer 2
    nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
  3. Ziffer 3
    durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
  1. Absatz 2,Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absatz eins, Ziffer 3, zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach Paragraph 13, Absatz 3, die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE-E 5 Teil 1 aus 1989, Paragraph 16, sichergestellt sein.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
    1. Ziffer eins
      von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
    andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.
  3. Absatz 4,Absatz eins und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.

Schlagworte

Wechselspannung, Betriebsmittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108444

Alte Dokumentnummer

N6199436412J