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§ 14 BauV

Fassungen
13.09.2003 bis 29.02.2012 — BGBl. II Nr. 425/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.09.200329.02.2012 § → § BGBl. II Nr. 425/2003 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012
§ 1401.01.199512.09.2003 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 425/2003

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 römisch fünf Wechsel- oder 120 römisch fünf Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
    2. Ziffer 2
      nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
  2. Absatz 2,Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absatz eins, Ziffer 3, zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach Paragraph 13, Absatz 3, die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. Paragraph 2, Absatz 3, der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
    1. Ziffer eins
      von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
    andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003

Schlagworte

Wechselspannung, Betriebsmittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40044993