Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wennIn der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 römisch fünf Wechsel- oder 120 römisch fünf Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
(2)Absatz 2,Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absatz eins, Ziffer 3, zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach Paragraph 13, Absatz 3, die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. Paragraph 2, Absatz 3, der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, ist anzuwenden. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sindAbsatz 2, gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.Absatz eins und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003
Schlagworte
Wechselspannung, Betriebsmittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR40044993