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§ 62 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 6210.08.200231.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 6201.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. II Nr. 313/2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Benützung von Gerüsten

Paragraph 62, (1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach

  1. Ziffer eins
    ihrer Fertigstellung,
  2. Ziffer 2
    den Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 4 und
  3. Ziffer 3
    Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
  1. Absatz 2,Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
  3. Absatz 4,Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108492

Alte Dokumentnummer

N6199436460J