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§ 62 BauV

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 313/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 6210.08.200231.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 6201.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 313/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. II Nr. 408/2009

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Benützung von Gerüsten

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Gerüste dürfen erst benützt werden nach
    1. Ziffer eins
      ihrer Fertigstellung,
    2. Ziffer 2
      den Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
    3. Ziffer 3
      Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
  2. Absatz 2,Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
  4. Absatz 4,Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034943