Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002BGBl.Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Benützung von Gerüsten
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Gerüste dürfen erst benützt werden nach
den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 undden Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
(2)Absatz 2,Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4)Absatz 4,Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010
Dokumentnummer
NOR40034943