Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 340/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bockgerüste
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Gerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher als 1,00 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m über der Aufstandsfläche liegen.
(2)Absatz 2,Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muß.
(3)Absatz 3,Der Abstand der Böcke voneinander darf 3,00 m, bei ausgezogenen Böcken 2,00 m nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe müssen eine ausreichende Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken muß der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfaßt sein. Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist.
Schlagworte
Längsverstrebung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010
Dokumentnummer
NOR12108497
Alte Dokumentnummer
N6199436465J