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§ 67 BauV

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 408/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 6701.01.199531.12.2009 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 408/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bockgerüste

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Gerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher als 1,00 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m über der Aufstandsfläche liegen.
  2. Absatz 2,Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muß.
  3. Absatz 3,Der Abstand der Böcke voneinander darf 2,00 m nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe müssen eine ausreichende Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken muß der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfaßt sein. Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist.

Schlagworte

Längsverstrebung

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112437