Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
19. ABSCHNITT
Arbeiten mit Flüssiggas
Allgemeines
§ 127. (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 10 anzuwenden.Paragraph 127, (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der Paragraphen 58, Absatz 2 und 11, 60 und 61 Absatz 10, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Alle auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sind in geeigneten Lagern aufzubewahren. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter darf bei Arbeiten im Freien und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12108557
Alte Dokumentnummer
N6199436525J