Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
19. ABSCHNITT
Arbeiten mit Flüssiggas
Allgemeines
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwendenDie Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, ist mit der Maßgabe der Absatz 4, 5 und 6 anzuwenden in Gebäuden auf Baustellen und
für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.
(2)Absatz 2,Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:Entsprechend den Paragraphen 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:
jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und
alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.
(3)Absatz 3,Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.Auf beschädigte Versandbehälter ist Paragraph 50, FGV anzuwenden.
(4)Absatz 4,In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:
bei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;
bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:
vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;
pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.
(5)Absatz 5,Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG entnommen werden.
(6)Absatz 6,Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn
das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm3 beträgt und
Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und
das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40044999