Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sandstrahlen
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.
(2)Absatz 2,Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40161954