Rechtstracker.at

§ 141 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141 heute10.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 14101.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. II Nr. 313/2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bauaufzüge mit Personenbeförderung

Paragraph 141, (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins,, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

  1. Absatz 2,Paragraph 140, Absatz 2, gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
  2. Absatz 3,Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen, wesentlichen Änderungen sowie nach jeder neuerlichen Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehen. Sie sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108571

Alte Dokumentnummer

N6199436539J