Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins,, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2)Absatz 2,§ 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.Paragraph 140, Absatz 2, gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40034969