Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer
durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder
durch herabstürzende Gegenstände
nicht gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,
eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
(3)Absatz 3,Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind:
eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen, Bedienungsplätze oder über Triebwerken.
(4)Absatz 4,Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:Schutzmaßnahmen nach Absatz 3, sind nicht erforderlich bei:
Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,
Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.
Schlagworte
Schiebegitter, Schiebetür
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108570
Alte Dokumentnummer
N6199436538J