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§ 25 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 2512.08.200631.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 2501.01.199911.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 2501.01.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 2501.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 9/1997

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutz und Explosionsschutz

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4,Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Brandschutzgruppe regelt, gilt anstelle des Paragraph 25, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes Paragraph 79, AAV als Bundesgesetz, vergleiche Paragraph 107, Absatz 3,)
  6. Absatz 6,Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
  7. Absatz 7,Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
  8. Absatz 8,Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Für Baustellen gelten Absatz eins bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108922

alte Dokumentnummer

N6199438125J