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§ 25 ASchG

Fassungen
12.08.2006 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 147/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 2512.08.200631.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 2501.01.199911.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 2501.01.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 2501.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

12.08.2006BGBl. I Nr. 147/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 94/2014

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutz und Explosionsschutz

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
  5. Absatz 5,Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
  7. Absatz 7,Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
  8. Absatz 8,Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Für Baustellen gelten Absatz eins bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40079665