Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 112 Abs. 2vergleiche Paragraph 112, Absatz 2
Text
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52.Paragraph 52,
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12108949
alte Dokumentnummer
N6199438152J