Rechtstracker.at

§ 52 ASchG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 118/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 5201.07.199531.12.2012 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 118/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 112, Absatz 2

Text

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Paragraph 52,

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
  4. Ziffer 4
    Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.
  6. Ziffer 6
    Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. Ziffer 7
    Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144426