Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 112 Abs. 1 dieses BG, weiters BGBl. II Nr. 127/1997 und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 60/2015.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 112, Absatz eins, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 1997, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.
Text
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen ArbeitnehmerTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Arbeitnehmer
besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3)Absatz 3,Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR12108948
alte Dokumentnummer
N6199438151J