Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kosten der Untersuchungen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(3)Absatz 3,Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.
(4)Absatz 4,Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, zu vereinbaren.
(5)Absatz 5,Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.Absatz eins, 3 und 4 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12108954
alte Dokumentnummer
N6199438157J