Rechtstracker.at

§ 57 ASchG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 9/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 5701.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 5701.01.199731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 5701.07.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 9/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 118/2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kosten der Untersuchungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
  3. Absatz 3,Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, zu vereinbaren.
  6. Absatz 6,Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Absatz 7, zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7,Auskünfte im Sinne des Absatz 6, dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Absatz 6, enthalten sind.
  8. Absatz 8,Absatz eins und Absatz 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113625

alte Dokumentnummer

N6199760783J