Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
7. Abschnitt
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen.
Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2)Absatz 2,Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen.
(3)Absatz 3,Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4)Absatz 4,Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über keine Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte oder das Zentrum nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über eine aufrechte Feststellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, verfügt, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über keine Feststellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, verfügt, entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte oder das Zentrum nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12108970
alte Dokumentnummer
N6199438173J