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§ 73 ASchG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 12/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute12.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 7301.01.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7301.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7301.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 12/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 159/2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

7. Abschnitt
Präventivdienste

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen.

Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. Ziffer eins
    durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. Ziffer 2
    durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. Ziffer 3
    durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
  1. Absatz 2,Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen.
  2. Absatz 3,Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  3. Absatz 4,Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12116692

alte Dokumentnummer

N6199956531L