Rechtstracker.at

§ 79 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 7912.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 7901.01.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7901.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7901.01.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 7901.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 9/1997

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bestellung von Arbeitsmedizinern

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.
  2. Absatz 2,Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108976

alte Dokumentnummer

N6199438179J