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§ 79 ASchG

Fassungen
12.08.2006 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 147/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 7912.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 7901.01.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7901.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7901.01.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 7901.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

12.08.2006BGBl. I Nr. 147/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 118/2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bestellung von Arbeitsmedizinern

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.
  2. Absatz 2,Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40079669