Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen über Präventivdienste
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind,
das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner,
die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren sowie für die Bewilligung von arbeitsmedizinischen Zentren,
die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 entspricht,
die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 77 Abs. 3 und 4 für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Unfallgefahr verbunden sind, eine höhere Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, eine geringere Mindesteinsatzzeit festzulegen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von Paragraph 77, Absatz 3 und 4 für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Unfallgefahr verbunden sind, eine höhere Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, eine geringere Mindesteinsatzzeit festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren durch Verordnung festzulegen,
welche Kenntnisse im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 für eine teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber erforderlich sind undwelche Kenntnisse im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, für eine teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber erforderlich sind und
in welchen Unternehmenssparten Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 78 Abs. 2 wahrnehmen können.in welchen Unternehmenssparten Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 78, Absatz 2, wahrnehmen können.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 78 Abs. 3 für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein geringeres Intervall und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein höheres Intervall für die gemeinsame Begehung festzulegen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von Paragraph 78, Absatz 3, für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein geringeres Intervall und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein höheres Intervall für die gemeinsame Begehung festzulegen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, sowie für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, abweichend von § 82 Abs. 3 und 4 eine höhere Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner festzulegen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, sowie für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, abweichend von Paragraph 82, Absatz 3 und 4 eine höhere Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner festzulegen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit und Soziale kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn die Betreuung durch ein Zentrum erfolgt, das sowohl über eine Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 als auch über eine Bewilligung gemäß § 80 verfügt, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.Der Bundesminister für Arbeit und Soziale kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von Paragraphen 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn die Betreuung durch ein Zentrum erfolgt, das sowohl über eine Feststellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, als auch über eine Bewilligung gemäß Paragraph 80, verfügt, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12108987
alte Dokumentnummer
N6199438190J