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§ 90 ASchG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 12/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute29.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 9025.07.200628.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 9001.01.200224.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 9001.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 9001.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 12/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 159/2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verordnungen über Präventivdienste

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
    2. Ziffer 2
      das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;
    4. Ziffer 4
      die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 entspricht;
    5. Ziffer 5
      die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von Paragraph 77, Absatz 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen geringe Unfallgefahren bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von Paragraph 82, Absatz 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere Mindesteinsatzzeiten der Arbeitsmediziner festzulegen, sowie für Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen, sobald gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren differenzierte Mindesteinsatzzeiten vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von Paragraphen 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12116704

alte Dokumentnummer

N6199956543L