Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
(3)Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4)Absatz 4,Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.Bescheide nach Absatz eins, treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.
(5)Absatz 5,Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln.Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Abs. 1 und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht anzuwenden.Absatz eins und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7,Abs. 1 und 2 ist auf Tätigkeiten, die unter das Berggesetz 1975 fallen, nicht anzuwenden.Absatz eins und 2 ist auf Tätigkeiten, die unter das Berggesetz 1975 fallen, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Zwangsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12108993
alte Dokumentnummer
N6199438196J