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§ 96 ASchG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 71/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 9619.01.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/1999
§ 9601.01.199518.01.1999 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 71/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
  3. Absatz 3,Beschwerden beim Verwaltungsgericht gegen Bescheide nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4,Bescheide nach Absatz eins, treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, ergangen sind.
  5. Absatz 5,Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Absatz eins und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)

Schlagworte





Zwangsmaßnahme

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40149488