Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Meldung von Bauarbeiten
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft, vgl. § 118 Abs. 2.)Anmerkung, Tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft, vergleiche Paragraph 118, Absatz 2,)
(5)Absatz 5,Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
(6)Absatz 6,Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Absatz 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
(7)Absatz 7,(Anm.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft, vgl. § 118 Abs. 2.)Anmerkung, Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft, vergleiche Paragraph 118, Absatz 2,)
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Dokumentnummer
NOR12108994
alte Dokumentnummer
N6199438197J