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§ 97 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 97 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 9701.04.201231.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 9701.07.200631.03.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
§ 9701.07.199930.06.2006 § → § BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
§ 9701.01.199530.06.1999 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldung von Bauarbeiten

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft, vergleiche Paragraph 118, Absatz 2,)
  5. Absatz 5,Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
  6. Absatz 6,Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Absatz 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
  7. Absatz 7,Anmerkung, Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft, vergleiche Paragraph 118, Absatz 2,)

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108994

alte Dokumentnummer

N6199438197J