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§ 97 ASchG

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 97 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 9701.04.201231.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 9701.07.200631.03.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
§ 9701.07.199930.06.2006 § → § BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
§ 9701.01.199530.06.1999 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Absatz 4 :, Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 118, Absatz 2, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.

Text

Meldung von Bauarbeiten

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
  4. Absatz 4,Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
  5. Absatz 5,Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
  6. Absatz 6,Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Absatz 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
  7. Absatz 7,Anmerkung, Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft, vergleiche Paragraph 118, Absatz 2,)

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40170570