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§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 401.01.199531.03.2000 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 427.11.198531.12.1994 § → § BGBl. Nr. 477/1985
§ 401.07.197526.11.1985 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Der Direktor

Paragraph 4, (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

  1. Absatz 2,Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.
  2. Absatz 3,Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.
  3. Absatz 4,Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundeskanzler bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Schlagworte

Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12109165

Alte Dokumentnummer

N6199439560J