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§ 4

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 401.01.199531.03.2000 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 427.11.198531.12.1994 § → § BGBl. Nr. 477/1985
§ 401.07.197526.11.1985 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Der Direktor

Paragraph 4, (1) Der Direktor ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

  1. Absatz 2,Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.
  2. Absatz 3,Der Direktor kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.
  3. Absatz 4,Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Schlagworte

Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR40010311