Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Der Direktor
§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.Paragraph 4, (1) Der Direktor ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.
(2)Absatz 2,Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.
(3)Absatz 3,Der Direktor kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.
(4)Absatz 4,Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.
Schlagworte
Funktionsdauer
Dokumentnummer
NOR40010311