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§ 22 AusG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 2201.01.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 2201.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 389/1994
§ 2201.09.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2201.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 132/1999

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 22, (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

  1. Absatz 2,Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
    1. Ziffer eins
      ob es unbedingt zu erfüllen ist oder
    2. Ziffer 2
      ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.
  2. Absatz 3,In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach Paragraph 67,),
    2. Ziffer 2
      die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und
    3. Ziffer 3
      - sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.
  3. Absatz 4,Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).
  4. Absatz 5,Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
  5. Absatz 6,Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12109180

alte Dokumentnummer

N6199439575J