Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Inhalt der Ausschreibung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(2)Absatz 2,Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
ob es unbedingt zu erfüllen ist oder
ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.
(3)Absatz 3,In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:
die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach Paragraph 67,),
die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und
sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.
(4)Absatz 4,Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für den zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.
(5)Absatz 5,Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
(6)Absatz 6,Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116395
alte Dokumentnummer
N6199914257O