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§ 90 GehG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 9001.01.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 9001.01.199531.12.2004 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 9016.07.199419.07.1994 § → § BGBl. Nr. 523/1994 · aufgehoben
§ 9009.07.199415.07.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 9006.01.199408.07.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 9031.07.199305.01.1994 § → § BGBl. Nr. 519/1993
§ 9027.05.199330.07.1993 § → § BGBl. Nr. 334/1993
§ 9021.04.199326.05.1993 § → § BGBl. Nr. 256/1993
§ 9031.12.199220.04.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 9001.02.195630.12.1992 BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 90, (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.

  (2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

   drei Jahren ........................................ das Zweifache

   sechs Jahren ....................................... das Dreifache

   neun Jahren ........................................ das Vierfache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

  1. Absatz 3,Die Abfertigung nach Absatz 2, gebührt in doppelter Höhe, wenn die im Bundesgesetz über die Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht in Anspruch genommen worden sind.
  2. Absatz 4,Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  3. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, sind anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109256

alte Dokumentnummer

N6199439651J