Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Text
Abfertigung
§ 90. (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.Paragraph 90, (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
drei Jahren ........................................ das Zweifache
sechs Jahren ....................................... das Dreifache
neun Jahren ........................................ das Vierfache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(3)Absatz 3,Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt in doppelter Höhe, wenn die im Bundesgesetz über die Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit, BGBl. Nr. 524/1994, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht in Anspruch genommen worden sind.Die Abfertigung nach Absatz 2, gebührt in doppelter Höhe, wenn die im Bundesgesetz über die Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht in Anspruch genommen worden sind. (4)Absatz 4,Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, sind anzuwenden.