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§ 90 GehG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 9001.01.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 9001.01.199531.12.2004 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 9016.07.199419.07.1994 § → § BGBl. Nr. 523/1994 · aufgehoben
§ 9009.07.199415.07.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 9006.01.199408.07.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 9031.07.199305.01.1994 § → § BGBl. Nr. 519/1993
§ 9027.05.199330.07.1993 § → § BGBl. Nr. 334/1993
§ 9021.04.199326.05.1993 § → § BGBl. Nr. 256/1993
§ 9031.12.199220.04.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 9001.02.195630.12.1992 BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 90, (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.

  (2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

   drei Jahren ........................................ das Zweifache

   sechs Jahren ....................................... das Dreifache

   neun Jahren ........................................ das Vierfache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

  1. Absatz 3,Die Abfertigung nach Absatz 2, gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten
    1. Ziffer eins
      nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
    2. Ziffer 2
      kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  2. Absatz 4,Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  3. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, sind anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060383