Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18cParagraph 18 c
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage: Paragraph 18 c, Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:
§ 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.Paragraph 17, Absatz 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12109541
Alte Dokumentnummer
N6199440896J