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§ 18c NGZG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18c01.01.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 18c01.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Paragraph 18 c, Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 17, Absatz 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 17, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12117588

Alte Dokumentnummer

N6199960769L