Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.01.1994 bis 06.06.2006 — BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute07.06.2006 § → § BGBl. III Nr. 132/2006
Art. 801.01.199406.06.2006 BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1994

Außerkrafttretensdatum

06.06.2006danach: BGBl. III Nr. 132/2006

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
  2. Absatz 2,Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 5 Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008918

Dokumentnummer

NOR12109653

Alte Dokumentnummer

N6199442145J