Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Beachte
Die Aufhebung des Abs. 2 wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl. Art. 2, BGBl. III Nr. 132/2006).Die Aufhebung des Absatz 2, wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam vergleiche Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,).
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,)
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082160