Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1994Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft getreten ist.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Helsinki, am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12109654
Alte Dokumentnummer
N6199442146J