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§ 39 FLAG

Fassungen
01.01.1994 bis 04.05.1995 — BGBl. Nr. 511/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 511/1994

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT römisch drei

Aufbringung der Mittel

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist, soweit nicht Paragraph 46, etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion B.
  2. Absatz 2,Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der gemäß Paragraph 22, den Dienstgebern und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
  3. Absatz 3,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in Höhe von 50 vH, im Jahr 1993 in Höhe von 58 vH, im Jahr 1994 und den Folgejahren in Höhe von 70 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung geleistet. Weiters ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe (Barleistung einschließlich Krankenversicherungsbeiträge) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zur Gänze zu tragen. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld und der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe sind für jedes Jahr auf Grund des im jeweiligen Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung im nachhinein zu leisten; es können hierauf Vorschüsse geleistet werden.
  4. Absatz 4,Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht.
  5. Absatz 5,Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden wie folgt aufgebracht:
    1. Litera a
      Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 9 500 Millionen Schilling vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 593 750 000 Schilling in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 593 750 000 Schilling zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;
    2. Litera b
      durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer in Höhe von 2,29 vH;
    3. Litera c
      durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    4. Litera d
      durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);
    5. Litera e
      durch den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 4 und im Absatz 5, Litera c, angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
  7. Absatz 7,Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.
  8. Absatz 8,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 696/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12109689

alte Dokumentnummer

N6199442394J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39/NOR12109689