Rechtstracker.at

§ 39 FLAG

Fassungen
01.06.2008 bis 27.03.2012 — BGBl. I Nr. 103/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. I Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012danach: BGBl. I Nr. 17/2012

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT römisch drei

Aufbringung der Mittel

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:
    1. Litera a
      Durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag);
    2. Litera b
      vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;
    3. Litera c
      durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
    4. Litera d
      durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    5. Litera e
      durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Litera a und Litera d, angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
  4. Absatz 4,Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.
  5. Absatz 5,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40093961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39/NOR40093961