Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshöchstzahl 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 944/1994Bundesgesetzblatt Nr. 944 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12109695
Alte Dokumentnummer
N6199442448J