Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshöchstzahl 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 944/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 944 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 110/96 und V 133-149/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, idF BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, römisch fünf 110/96 und römisch fünf 133-149/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 944 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1995, gesetzwidrig war.
Text
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen oder gemäß einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 505/1994, beschäftigt werden.Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen oder gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, beschäftigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1995
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12110267
Alte Dokumentnummer
N6199546742J