Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Verwaltung des Fonds
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:
die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,
die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,
die Überwachung der Gebarung,
die Erstellung des Rechnungsabschlusses,
die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
die Entscheidungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 2,die Entscheidungsbefugnis gemäß Paragraph 24, Absatz 2,,
die Liquidation des Fonds.
(2)Absatz 2,Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109831
alte Dokumentnummer
N6199444042J