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§ 34 BBG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 60/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.01.200311.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 150/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014
§ 3401.07.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 3401.07.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 3401.07.199030.06.1994 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 60/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach Paragraph 33, Absatz 5, vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf
    1. Litera a
      die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,
    2. Litera b
      das Gesamteinkommen,
    3. Litera c
      die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,
    4. Litera d
      den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,
    5. Litera e
      sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und
    6. Litera f
      eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bzw. gleichartiger Bestimmungen
    Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach Paragraph 33, Absatz 5, kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.
  3. Absatz 3,Paragraph 24, ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40018839