Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.08.1995 bis 13.09.1996 — BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 412.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.08.1995BGBl. Nr. 541/1995

Außerkrafttretensdatum

13.09.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Abschnitt

ERNENNUNG IM DIENSTVERHÄLTNIS

Allgemeiner Verwaltungsdienst

Paragraph 4, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
  2. Ziffer 2
    Überstellung in die Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
  3. Ziffer 3
    Überstellung in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer eins Punkt 3,
  1. Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 5.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
  3. Absatz 4,Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    3. Ziffer 3
      die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
  4. Absatz 5,Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12110006

Alte Dokumentnummer

N6199530162L